Allgemeiner Teil
Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben sich aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Versorgungssicherheit in Übereinstimmung mit der Europäische Union mindestens die Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energieträger an der Energieversorgung bis zum Jahr 2010 zum Ziel gesetzt. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Minderung der Treibhausgasemissionen um 21 Prozent bis zum Jahr 2010 im Rahmen der Lastenverteilung der Europäischen Union zu dem Kyoto-Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, sowie dem Ziel der Bundesregierung, die Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2005 um 25 Prozent gegenüber 1990 zu mindern.
Um dieses Ziel zu realisieren, ist eine Mobilisierung der sogenannten neuen Erneu-erbaren Energien notwendig. Der gegenwärtige Anteil Erneuerbarer Energien wird weit überwiegend durch die traditionelle Wasserkraft aus großen Stauseen gestellt. Deren Ausbaupotential ist aus geographischen Gründen weitgehend erschöpft. Deshalb muss das europaweit gesetzte Ziel bis zum Jahr 2010 durch die Stromerzeugung aus Windenergie, aus solarer Strahlungsenergie, aus Biomasse und aus Laufwasserkraft realisiert werden. Dies bedeutet eine Verfünffachung des jetzt genutzten Potentials dieser Energieträger.
Um diese Zielsetzung verwirklichen zu können, hat die Europäische Kommission in ih-rer Mitteilung "Die energiepolitische Dimension der Klimaänderungen" eine Reihe energiepolitischer Maßnahmen herausgearbeitet, bei denen die Erneuerbaren Energie- träger eine zentrale Rolle spielen. Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) dient der Realisierung dieser Ziele und der Umsetzung der "Kampagne für den Durchbruch Erneuerbarer Energieträger" der Euro-päischen Union. Die meteorologisch zunehmend nachweisbare Erwärmung der Erdatmosphäre und die weltweite Häufung von Naturkatastrophen machen dabei ein unverzügliches Handeln des Gesetzgebers für den Umwelt- und Klimaschutz unausweichlich. Erneuerbare Energieträger werden gegenwärtig ungleichmäßig und in unzureichender Weise genutzt, obwohl viele Erneuerbare Energiequellen in großen Mengen verfügbar sind. Trotz ihres beträchtlichen wirtschaftlichen Potenzials ist ihr Anteil am gesamten statistisch erfassten Bruttoinlandsenergieverbrauch äußerst gering. Wenn es nicht gelingt, einen deutlich größeren Teil des Energiebedarfs durch Erneuerbare Energieträger zu decken, wird es nicht nur immer schwerer werden, den sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene bestehenden Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen nachzukommen, sondern werden auch bedeutende ökonomische Entwicklungschancen versäumt. Erneuerbare Energiequellen sind´heimische Energiequellen, die dazu beitragen können, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern und so die Versorgungssicherheit zu verbessern. Diese Abhängigkeit liegt heute EU-weit bei etwa 50 Prozent und droht ohne Mobilisierung der Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2010 auf 60 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf 70 Prozent zu steigen.
Der Ausbau Erneuerbarer Energieträger schafft Arbeitsplätze, besonders im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen, die für das Wirtschaftsgefüge der Bundesrepublik Deutschland von entscheidender Bedeutung sind. Neben ihrer Bedeutung für Handwerk und Gewerbe geben sie Impulse für mehrere Industriezweige, von der Metallindustrie bis zur elektrotechnischen Industrie, im Maschinen-, Motoren- und Apparatebau, sowie in der Baustoffindustrie. Ein wesentlicher Impuls zur wirtschaftlichen Belebung der Landwirtschaft erfolgt durch die mit diesem Gesetz verbundenen Stimulierung der energetischen Biomassenutzung. Die Produktion und Nutzung Erneuerbare Energieträger fördert zudem nachhaltig die regionale Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.
Allein drei europäischen Stromeinspeisegesetzen mit ihren Mindestpreisregelungen für Erneuerbare Energien - neben dem deutschen auch dem dänischen und dem spanischen - ist es zu verdanken, dass in der Europäischen Union eine Windkraft-anlagenindustrie in den 90er Jahren entstand, die auf dem Weltmarkt die technologische Spitzenstellung einnimmt. Damit wurde zugleich das Argument wider-legt, dass Mindestpreissysteme der Produktivitätsentwicklung im Wege stünden, da in allen drei genannten Ländern gesetzlich garantierte Mindestpreisvergütungen der Einführung zugrunde liegen.
Die dadurch ausgelöste Marktentfaltung zunächst auf dem Windkraftsektor hat eine leistungsfähige Industrie mit großen Exportchancen entstehen lassen, die mittlerweile über 20.000 Menschen allein in Deutschland beschäftigt. Durch die so zustande gekommenen Skalierungseffekte und den initiierten weltweiten Wettbewerb unter den Herstellern von Windenergieanlagen ist es seit 1991 gelungen, die Erzeugungskosten und die real erzielte Vergütung um 50 Prozent zu senken. Durch den technologischen Fortschritt steigt die Nachfrage auf dem Weltmarkt mit einem Bedarf, der allein bei Windkraftanlagen in den nächsten zehn Jahren die Dimension von über 100.000 MW erreichen könnte. Deshalb hat die Markteinführung Erneuerbarer Energien eine nicht zu unterschätzende industriepolitische Bedeutung, schon weil es wegen der Weltklimaprobleme als sicher angesehen werden kann, dass der weltweite Bedarf dafür in stark wachsendem Maße vorhanden sein wird. Ähnliche industrielle Effekte wie in der Windenergieindustrie sind durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz in den anderen Bereichen der Nutzung Erneuerbarer Energien zu erwarten.
Bisher hat das Stromeinspeisungsgesetz für Erneuerbare Energien, das seit dem 1. Januar 1991 in Kraft ist, überwiegend auf dem Windkraftsektor eine Impulswirkung gehabt, weil die Vergütungssätze des Gesetzes dies hier schon ermöglichten. Ende 1999, also neun Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, waren im Geltungsbereich des Gesetzes bereits etwa 4.400 Megawatt installiert, etwa ein Drittel der weltweit installierten Kapazität. Für die Wasserkraft unterhalb der von diesem Gesetz erfassten Kapazitätsgrenze von fünf Megawatt haben die Vergütungssätze für einen wirtschaftlichen Betrieb in etwa ausgereicht. Das Gesetz hat dennoch nicht einen mit der Windkraft vergleichbaren Ausbau des Potentials gebracht, weil dem noch zahlreiche außerhalb der Reichweite dieses Gesetzes stehende Genehmigungshindernisse entgegenstehen; immerhin hat das Gesetz das vor seinem Inkrafttreten teilweise gefährdete Potential an Wasserkraftwerken stabilisieren helfen. Vor allem für die fotovoltaische Stromerzeugung, aber auch für die Verstromung von Biomasse haben die Vergütungssätze noch nicht ausgereicht, um damit eine breite Markteinführung anzustoßen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das an die Stelle des Stromeinspeisungsgesetzes tritt, hat deshalb im Sinne einer Breitenentfaltung aller Bereiche der Verstromung Erneuerbarer Energien die Vergütungssätze verändert.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist jedoch auch aus weiteren Gründen notwendig geworden.
§ Die Ankopplung der bisherigen Vergütungssätze an die Entwicklung der Strompreise kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, ohne einen Fadenriss in der Nutzung Erneuerbarer Energien zu riskieren. Die Ungleichzeitigkeit der Liberalisierungen der nationalen Strommärkte in der Europäischen Union, ohne praktikable Rezipro-zitätsklauseln zwischen bereits voll liberalisierten und noch geschützten Märkten; die in den Zeiten der Gebietsmonopole risikolos entstandenen und größtenteils abgeschrie-benen Kapazitäten, die im Übermaß vorhanden sind; das noch längst nicht umgesetzte "Unbundling" zwischen Produktion, Transport und Verteilung; die Wettbewerbsvorteile, die die deutschen Stromkonzerne haben, indem sie die inzwischen bei über 70 Milliarden D-Mark liegenden steuerfreien Rückstellungen für die atomare Entsorgung beliebig investiv verwenden: aus allen diesen Gründen ist gegenwärtig nicht damit zu rechnen, dass sich ein Marktpreis im Strommarkt einpendelt, der den mittel- und längerfristigen tatsächlichen Kosten der Stromversorgung entspricht. Deshalb ist es nötig, die Vergütung für Erneuerbare Energien zunächst über Festpreise zu regeln, um den unabweisbar notwendigen kontinuierlichen Ausbau sicherzustellen.
§ Das bisherige Stromeinspeisegesetz hat zu ungleichen Belastungen der Energieversorgungsunternehmengeführt, die zur Vergütung verpflichtet sind. Die in der zweiten Novelle von 1998 vorgenommene prozentuale "Deckelung" der Stromein-speisung ist korrekturbedürftig, weil die Windkraftnutzung im norddeutschen Raum damit bereits vor der Grenze der Markteinführung steht. Deshalb geht es dem EEG darum, diese Obergrenze abzuschaffen und dennoch einen unbürokratischen Mechanismus gleicher Mehrkostenverteilung einzuführen, der alle Stromversorger einbezieht.
§ Da das bisherige Stromeinspeisungsgesetz das Energieversorgungsunternehmen als Adressaten hatte, das Produzent, überörtlicher Netzbetreiber und Verteiler zugleich sein konnte, ist es durch das neue Energiewirtschaftsgesetz nunmehr notwendig, den Adressaten der Einspeisung und die zur Zahlung der Vergütungen verpflichteten Unternehmen ebenso neu zu definieren.
Die Vergütungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes baut auf der Systematik des Stromeinspeisungsgesetzes auf und orientiert sich an den Empfehlungen der Europäischen Kommission in dem Weißbuch "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energien" sowie den diesbezüglichen Entschießungen des Europäischen Parlamentes. Die Vergütungssätze sind mit Hilfe wissenschaftlicher Studien nach der Maßgabe ermittelt worden, dass damit bei rationeller Betriebsführung ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen nach fortgeschrittenem Stand der Technik und unter den geografisch vorgegebenen natürlichen Angeboten Erneuerbarer Energien möglich ist. Eine Garantie für eine auf jede Anlage bezogene Kostendeckung ist damit jedoch nicht verbunden.
Die Stromgestehungskosten Erneuerbarer Energien liegen zum Teil noch erheblich über denen konventioneller Energieträger. Dies ist zu einem Großteil der Tatsache geschul-det, dass sich der überwiegende Teil der externen Kosten der Stromerzeugung aus konventionellen Energien nicht im Preis widerspiegelt, sondern von der Allgemeinheit und zukünftigen Generationen getragen wird. Darüber hinaus kommen den konventionellen Energieträgern auch heute noch erhebliche staatliche Subventionen zu Gute, die ihren Preis künstlich niedrig halten. Zu einem weiteren Teil liegt die Ursache der höheren Kosten an der strukturellen Benachteiligung neuer Technologien. Ihr geringer Marktanteil lässt die Skalierungseffekte nicht zur Wirkung kommen.
Geringere Stückzahlen führen zu höheren Stückkosten und verringern so die Wettbewerbsfähigkeit, was - einem Teufelskreis gleich - höhere Stückzahlen verhindert. Absicht dieses Gesetzes ist es daher, neben der Sicherung des Betriebs laufender Anlagen,diesen Teufelskreis zu durchbrechen und auf allen Gebieten der Verstromung Erneuerbarer Energien eine dynamische Entwicklung anzustoßen. In Kombination mit Maßnahmen zur Internalisierung externer Kosten soll mit dieser Preisregelung mittel- und langfristig die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen Energieträgern herbeigeführt werden. Um weiterhin eine deutliche Entwicklung der technischen Effizienz zu gewährleisten, sind die in dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Vergütungen nach Energieträgern, Standorten und Anlagengrößen differenziert und degressiv ausgestaltet sowie zeitlich begrenzt. Die zweijährliche Überprüfung stellt eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung der Vergütungssätze an die Markt- und Kostenentwicklung sicher.
Bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz handelt es sich nach Ansicht des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Artikel 87 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
In ständiger Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof dem Wortlaut des Artikel 87 EGV folgend entschieden, dass nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne des Vertrages anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Das ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz ersichtlich nicht der Fall. Es bringt weder unmittelbar oder mittelbar noch nachträglich für die öffentliche Hand eine Geld- oder Naturalleistung oder einen Verzicht auf die Steuererhebung oder andere ihr geschuldete Geld- oder Naturalleistungen mit sich. Vielmehr fließen die gezahlten Ver-gütungen im Sinne eines reinen Finanztransfers entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Verursacherprinzip direkt in die Stromgestehungskosten ein. Der Europäische Gerichtshof hat im Hinblick auf eine ähnliche Preisregelung dementsprechend bereits ausdrücklich festgestellt, dass eine Maßnahme, die durch die Festsetzung von Mindestpreisen mit dem Ziel gekennzeichnet ist, den Verkäufer eines Erzeugnisses allein zu Lasten der Verbraucher zu begünstigen, keine Beihilfe sein kann.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Vergütungen, die aufgrund des Gesetzes zu zahlen sind, schon begrifflich nicht um Beihilfen. Den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien werden keine Begünstigungen gewährt, sondern es werden Nachteile ausgeglichen, die sie im Vergleich zu konventionellen Stromerzeugern tragen müssen. Denn die sozialen und ökologischen Folgekosten der konventionellen Energieerzeugung werden bislang zum größten Teil nicht von den Betreibern, sondern der Allgemeinheit, den Steuerzahlern und künftigen Generationen getragen. Allein dieser Wettbewerbsvorteil gegenüber der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, die nur geringe externe Kosten verursacht, wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz verringert.
In keinem anderen Feld ist eine Preisregelung zu Lasten der Verursacher legitimer und besser vertretbar als auf dem der Stromversorgung wegen der ökologischen Folgeschäden konventioneller Stromerzeugung. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das der Markteinführung emissionsfreier und naturverträglicher Energien und damit der Substitution konventioneller Energieträger gilt, enthält eine strikt durchgehaltene gleiche Lastenverteilung auf alle Stromlieferanten. Dies entspricht dem Verursacherprinzip im Umweltschutz. Es ist Bestandteil des Primärrechts des EG-Vertrages, der in Art. 6 die Beachtung der Belange der Umwelt vorschreibt.
Die Erneuerbaren Energien, für die das Gesetz Vergütungen festlegt, sind nirgendwo billiger zu erwerben. Es handelt sich deshalb auch nicht um eine künstliche Preisstützung der "Ware" Kilowattstunde Strom aus Erneuerbaren Energien, sondern um eine Preisfestlegung, die Investitionen im Sinne einer wirtschaftlichen Betriebs-führung überhaupt erst ermöglicht.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz enthält als zentrales Regelungselement eine Kaufpflicht für Strom aus Erneuerbaren Energien auf der Basis der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, aufgeteilt auf den Gesamtabsatz von Strom. Eine solche Pflicht ist üblich, wenn Gefahren für externe Interessen aus dem Güterverkehr gewichtig sind und eine freiwillige Gefahrenvorsorge der Verursacher nicht oder nicht hinreichend zu erwarten ist. Eine solche Gefahrenlage für Klima und Umwelt ist bei dem Stromkonsum im freien Markt gegeben. Damit hat das EEG den Charakter von Schutzstandards. Solche sind vielfach üblich, ohne dass es sich um Beihilfetatbestände handelt: Ein Verbot des Verkaufs von Alkoholgetränken an Jugendliche etwa ist keine Beihilfe für alkoholfreie Getränke. Auch die gezielte Verbilligung bleifreien Benzins trotz höherer Produktionskosten ist keine Beihilfe, sondern ein mit dem Verursacherprinzip begründeter Kauf- und Investitionsanreiz.
Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes basieren auf der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 11 Absatz 3, und dienen der Verwirklichung des Schutzauftrages des Artikel 20a Grundgesetz für die natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen sowie der Verwirklichung der Umweltschutzziele der Artikel 2, 6 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert den Zweck des Gesetzes. Das Gesetz dient der Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung, um Umwelt und Klima zu schützen. Es stellt damit ein Instrument zur Umsetzung der in der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vereinbarten Ziele und der Klimastrategie der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland dar.
Zu Absatz 2
Das Ziel der Verdopplung des Anteils Erneuerbarer Energien ist bereits im Weißbuch der Europäischen Kommission "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger" verankert und von dem Ministerrat bestätigt worden. Auch die Bundesregierung hat sich dieses Verdopplungsziel zu eigen gemacht. Es wird mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom Deutschen Bundestag ausdrücklich bestätigt.
Erneuerbare Energien müssen in den nächsten Jahrzehnten relevante Beiträge zur Energieversorgung und damit zum Klimaschutz leisten. Für eine nachhaltige Energieversorgung muss daher innerhalb des nächsten Jahrzehnts eine Verdopplung bis eine Verdreifachung des Beitrags Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung erreicht werden. Die Europäische Kommission hält im Jahr 2010 europaweit einen Beitrag Erneuerbarer Energien zu der Elektrizitätsversorgung von 23,5 Prozent für erforderlich. Derzeit liegt Deutschland mit einem Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromver-sorgung von etwa sechs Prozent weit unter dem europäischen Durchschnitt.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes positiv. Erfasst werden wie bereits imStromeinspeisungsgesetz Wasserkraft, Windkraft, Deponiegas, Klärgas und Biomasse.
Der noch im Stromeinspeisungsgesetz verwendete Begriff Sonnenenergie wird durch den
physikalisch korrekten Begriff solare Strahlungsenergie ersetzt. Umfasst sind insbe-sondere Fotovoltaikanlagen und Anlagen zur solarthermischen Stromerzeugung.
Die im Stromeinspeisungsgesetz nicht enthaltene Geothermie wird in den Anwend-ungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen, um deren großes Potenzial nutzbar zu machen.
Die energetische Verwertung von Grubengas verbessert die Kohlendioxid- und Methan-bilanz gegenüber der unverwerteten Abgabe an die Atmosphäre, weshalb die Aufnahme in das Gesetz erfolgt.
Unter Wasserkraft wird wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz die originäre, regener-ativeWasserkraftnutzung in Lauf- und Speicherkraftwerken mit ausschließlich natürlichem Zufluss verstanden.
Der Begriff Biomasse wird nicht abschließend definiert. Er beinhaltet jedoch im Hinblick aufden in § 1 normierten Zweck des Gesetzes in jedem Fall nicht die fossilen Brenn-stoffe Öl, Kohle und Gas, die sich nicht in überschaubaren Zeiträumen regenerieren. Der Begriff Biomasse umfasst Brennstoffe in festem, flüssigem und gasförmigem Aggregatszustand, deren Ursprung aktuell geerntetes Pflanzengut einschließlich Rest-hölzern und Ernterückständen ist, sowie Holzabfälle und organische Abfälle aus der Nahrungsmittelerzeugung oder der Tierhaltung. Das Gesetz hält an dem aus dem Stromeinspeisungsgesetz bekannten Ausschließlichkeitsprinzip fest, wonach nur die-jenige Form der Stromerzeugung privilegiert wird, die vollständig auf dem Einsatz der ge-nannten Energieträger beruht, soweit nicht die Stromerzeugung aus regenerativen Energieträgern erst durch eine Zünd- oder Stützfeuerung möglich wird. Dem Ausschließ-lichkeitsprinzipwird in aller Regel nicht Genüge getan, wenn etwa Hafenschlick, behandelte Bahnschwellen, Spanplatten mit synthetischen Bestandteilen oder andere schadstoffhaltige Althölzer eingesetzt werden. Entscheidend ist nach dem in § 1 normierten Zweck des Gesetzes die Umwelt- und Klimafreundlichkeit des jeweiligen Verfahrens. Um nicht ökologisch und ökonomisch sinnvolle Verfahren, die sich noch in der Entwicklung befinden, von vornherein auszuschließen und Fehlentwicklungen gegebenenfalls zu korrigieren, wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit der Beobachtung und Prüfung der Entwicklung betraut sowie ermächtigt, Vorschriften zu erlassen, um klarzustellen, welche Stoffe und technischen Verfahren bei Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen einzuhalten sind. Es kommt dem Gesetzgeber im Ergebnis darauf an, dass mit dem jeweiligen Verfahren die in der Biomasse enthaltenen Schadstoffe so weit wie möglich in den Reststoffen konzentriert und nicht über den Luft- und Wasserpfad weiter verbreitet werden.
Im Übrigen finden die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG) sowie der zugehörigen Durchführungsverordnungen Anwendung. Darüber hinaus befindet sich eine Durchfüh-rungsverordnung zu dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Vorbereitung, die die Behandlung von Altholz regeln wird.
In den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt auch Biogas, das an einer anderen Stelle erzeugt und in das Gasnetz eingespeist wird, als es energetisch verwertet wird, sofern ein rechnerischer Nachweis für dessen Herkunft erbracht wird, da der Energiegehalt der Gasmenge, die entnommen wird, dem Energiegehalt der eingespeisten Biogasmenge entspricht.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf die außerhalb der 12-Meilen-Zone liegende ausschließliche Wirtschaftszone erweitert, um Offshore-Wind-Projekte in diesem Bereich zu ermöglichen.
Der Begriff des Netzbetreibers knüpft an die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) an. Hervorzuheben ist, dass nur Betreiber von Netzen für die allgemeinen Versorgung abnahme- und vergütungspflichtig sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt Ausschlüsse vom Anwendungsbereich des Gesetzes. Wie bereits im Stromeinspeisungsgesetz werden große Wasserkraft-, Deponie- und Klärgasanlagen nicht erfasst. Einerseits ist davon auszugehen, dass große Anlagen auch ohne Aufnahme in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes wirtschaftlich betrieben werden können, und andererseits gerade dezentrale kleinere Anlagen zum Standbein der zukünftigen Energieversorgung werden sollen.
Hinsichtlich der Stromerzeugung aus Biomasse erfolgt eine Erweiterung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Der Anwendungsbereich schließt Biomasse-Anlagen bis zu einer Leistung von 20 Megawatt ein, um zusätzliche Potenziale zu erschließen und Effizienzreserven zu aktivieren.
Weiterhin werden räumlich getrennte Anlagen hinsichtlich des Anwendungsbereichs getrenntbehandelt, auch wenn sie über eine gemeinsame Leitung einspeisen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung werden nunmehr auch Anlagen von Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen waren, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Das "Unbundling" zwischen Produzenten, überörtlichen Netzbetreibern und Verteilern, zu dem das neue Energierecht auffordert, stellt Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien und von konventionellem Strom rechtlich gleich. Durch die Gleichstellung werden alle Produzenten motiviert, in Erneuerbare Energien zu investieren.
Hinzu kommt eine Begrenzung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Damit soll die weitere Versiegelung von Freiflächen verhindert werden. Zu den baulichen Anlagen im Sinne des Gesetzes, die in die Vergütungs-regelung fallen, gehören etwa Dächer, Fassaden, Lärmschutzwände und im Einzelfall auch Erdaufschüttungen, die nicht ausschließlich zu Zwecken der solaren Stromerziehung angelegt wurden.
|